Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36209
OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23 (https://dejure.org/2023,36209)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2023 - 3 S 93.23 (https://dejure.org/2023,36209)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - 3 S 93.23 (https://dejure.org/2023,36209)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36209) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 24 Abs 3 GsV BE
    Einstweilige Anordnung - Schulzuweisung - Anordnungsgrund - Antragstellung nach Beginn des Schuljahres - Anmeldebogen - Originalvordruck mit Hologramm-Aufkleber - Losverfahren - Ausgestaltung - Chancengleichheit - Durchmischung der Lose - Schutz vor Manipulationen - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 24 Abs 3 GsV BE, § 5 Abs 1 S 1 SekIV BE, § 56 Abs 6 Nr 3 SchulG BE
    Einstweilige Anordnung - Schulzuweisung - Anordnungsgrund - Antragstellung nach Beginn des Schuljahres - Anmeldebogen - Originalvordruck mit Hologramm-Aufkleber - Losverfahren - Ausgestaltung - Chancengleichheit - Durchmischung der Lose - Schutz vor Manipulationen - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2020 - 3 S 36.20

    Schulrecht: Fehlende Heilbarkeit einer unterbliebenen Einzelrichterübertragung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
    Macht die Beschwerde mit Erfolg geltend, dass das Verwaltungsgericht den Antrag nicht mangels Anordnungsgrundes hätte ablehnen dürfen, so hat das Beschwerdegericht umfassend - ohne Beschränkung auf das fristgerechte Beschwerdevorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - OVG 3 S 36/20 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2021 - 3 S 118.21

    Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule (Profilklasse WAT) bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
    Zur Vermeidung eines Rechtsverlusts, der eintreten kann, wenn vorläufiger Rechtsschutz erst beantragt wird, nachdem das Verwaltungsgericht rechtswidrig besetzte Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, obliegt es den Rechtsschutzsuchenden deshalb, einen gerichtlichen Eilantrag schon frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der Sommerferien, zu stellen, was bereits vor einer Bescheidung des Widerspruchs möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2021 - OVG 3 S 118/21 -, vom 12. Oktober 2021 - OVG 3 S 109/21 - und vom 27. September 2022 - OVG 3 S 52/22 - jeweils juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 547.23
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
    Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. m.w.N. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 - 39 L 547/23 - juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2022 - 3 S 52.22

    Gemeinschaftsschule; Aufnahme in die Schulanfangsphase; Einschulungsbezirk;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
    Zur Vermeidung eines Rechtsverlusts, der eintreten kann, wenn vorläufiger Rechtsschutz erst beantragt wird, nachdem das Verwaltungsgericht rechtswidrig besetzte Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, obliegt es den Rechtsschutzsuchenden deshalb, einen gerichtlichen Eilantrag schon frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der Sommerferien, zu stellen, was bereits vor einer Bescheidung des Widerspruchs möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2021 - OVG 3 S 118/21 -, vom 12. Oktober 2021 - OVG 3 S 109/21 - und vom 27. September 2022 - OVG 3 S 52/22 - jeweils juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2021 - 3 S 109.21
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2023 - 3 S 93.23
    Zur Vermeidung eines Rechtsverlusts, der eintreten kann, wenn vorläufiger Rechtsschutz erst beantragt wird, nachdem das Verwaltungsgericht rechtswidrig besetzte Plätze bereits anderen Antragstellern zugesprochen hat, obliegt es den Rechtsschutzsuchenden deshalb, einen gerichtlichen Eilantrag schon frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der Sommerferien, zu stellen, was bereits vor einer Bescheidung des Widerspruchs möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2021 - OVG 3 S 118/21 -, vom 12. Oktober 2021 - OVG 3 S 109/21 - und vom 27. September 2022 - OVG 3 S 52/22 - jeweils juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - 3 S 115.23

    Einstweilige Anordnung - Schule besonderer pädagogischer Prägung - Staatliche

    Da hier keine abweichende Regelung ersichtlich ist, musste ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht bereits vor Beginn des Schuljahres gestellt werden (vgl. im Übrigen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - OVG 3 S 93/23 - juris Rn. 2 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht